65 Prozent der Unternehmen in Deutschland wollen nach der Corona-Pandemie zumindest zum Teil flexible Arbeitsmodelle beibehalten, so das Ergebnis einer repräsentativen Studie im Auftrag des Bundesfamilienministeriums. Derzeit gelten für Tätigkeiten im Homeoffice die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der zugehörigen Arbeitsschutzregel getroffenen Festlegungen. Diese werden auslaufen, sobald es die Corona-Lage zulässt. Dazu Andreas Kaulen, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: „Homeoffice ist in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel als Form des mobilen Arbeitens definiert. Bleiben diese Arbeitsplätze nach dem Auslaufen dieser Regel bestehen, muss geklärt werden, ob es sich um mobiles Arbeiten oder einen Telearbeitsplatz handelt. Mobiles Arbeiten ist bisher gesetzlich nicht eindeutig geregelt, Telearbeit schon. Daher stellen diese Arbeitsformen unterschiedliche Anforderungen an die Ausstattung und die vom Arbeitgeber geforderten Arbeitsschutzmaßnahmen.“
Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und Telearbeit
Als mobiles Arbeiten werden gemäß den Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten beispielsweise Tätigkeiten auf Reisen, im Zug, am Flughafen sowie im Hotel verstanden. Die Beschäftigten nutzen dabei mobile Endgeräte wie Laptop, Tablet oder Smartphone. Mobiles Arbeiten von zu Hause erfolgt sporadisch und umfasst nicht einen ganzen Arbeitstag. Homeoffice wird in der Leitlinie zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) als Sonderform des mobilen Arbeitens angesehen. Für das gelegentliche Arbeiten in den eigenen vier Wänden muss eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz erstellt werden. Auch das Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten. Treffen Mitarbeitende und Arbeitgeber hingegen eine Vereinbarung, dass von zu Hause gearbeitet und ein fester Bildschirmarbeitsplatz eingerichtet wird, handelt es sich um Telearbeit. Diese Arbeitsform ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt.
Gefährdungsbeurteilung für das Büro zu Hause
Für einen Telearbeitsplatz muss vor Aufnahme der Tätigkeit einmalig eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, die die umfangreicheren und detaillierteren Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Diese werden durch technische Regeln weiter konkretisiert. „Ein Schutzziel der Arbeitsstättenverordnung ist, dass Beschäftigte ausreichend Platz haben. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen sind 8 Quadratmeter angegeben. „Wird von der Technischen Regel abgewichen, muss die gleiche Sicherheit sowie der gleiche Gesundheitsschutz durch andere Maßnahmen erreicht werden. Dies könnte bei geringerer Raumgröße zum Beispiel im Einzelfall dadurch erreicht werden, dass der Raum über eine größere Sichtverbindung nach außen verfügt. Durch den Ausblick aus dem Fenster fühlt sich der Beschäftigte nicht eingeengt und isoliert“ erläutert Kaulen.
Ergonomische Anforderungen erfüllen
Nicht nur die Größe des Büros wird bei Telearbeit genauer geregelt: Auch der Arbeitsplatz muss ergonomischen Anforderungen genügen. Sind entsprechende Möbel nicht vorhanden, werden diese vom Arbeitgeber gestellt. Ein weiteres Thema ist eine ausreichende und blendfreie Beleuchtung: Sie funktioniert auch ohne die in Büros oft übliche Lamellenrasterleuchte. Ein Deckenfluter ist eine wohnliche Lösung, die ausreichend Helligkeit bietet und sich nicht im Bildschirm spiegelt oder blendet. Auch für die Beschattung lassen sich bei sonnigen Räumen passende Möglichkeiten finden. „Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung setzen wir Fragebögen ein, die die Beschäftigten selbst ausfüllen und mit Fotos ergänzen. Ein Besuch in der Wohnung ist dadurch fast nie erforderlich. Wird aus dem pandemiebedingten Homeoffice ein dauerhafter Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden, ist es wichtig, dass dieser auch dauerhaft sicher und die Gesundheit des Beschäftigten auf lange Sicht geschützt ist“, so Kaulen.
pi TÜV Rheinland, 20.08.2021