Eine Infektion mit einem Erreger, die zu einer behandlungsbedürftigen Erkrankung führt, stellt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Erkrankung ist jedoch nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn sich die Infektion bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat.
Essen ist Privatsache
Kommt es durch Nahrungsaufnahme in einer Betriebskantine zu einer Infektion, ist das kein Arbeitsunfall. In der Kantine essen gehen ist als eine rein private Verrichtung zu bewerten, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe.
Das gilt auch dann, wenn sich eine besonders hohe „Durchseuchung“ in der Belegschaft eines Unternehmens ergeben hat. Es kann keine besondere Betriebsgefahr angenommen werden, wenn es keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens gibt.
3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 3 U 131/18